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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.04.2022

 

   1. Geltungsbereich
 

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der V&S Verkehrssicherung– nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt. Sollte eine einzelvertragliche Vereinbarung bestehen, darf in diesem Fall von den AGB abgewichen werden.
 

  2. Vertragsgegenstand
 

Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung.
 

  3. Zustandekommen des Vertrages
 

Das Vertragsverhältnis entsteht mit der Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber in schriftlicher Form und die Annahme durch den Dienstleister.
 

  4. Vertragsdauer und Kündigung
 

Der Auftrag beginnt mit der schriftlichen Annahme durch den Dienstleister.

Eine Kündigung des Vertrages ist in schriftlicher Form zu jeder Zeit möglich. Der Dienstleister stellt die bis zum Zeitpunkt der Kündigung, nachweislich entstandenen Kosten in Rechnung.
 

  5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
 

Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen sind im schriftlich geschlossenen Vertrag festgehalten. Der Dienstleister hält sich an die Vorschriften der RSA und den jeweiligen Bestimmungen der Städte und Gemeinden.

Die Bearbeitung von Halteverbotszonen kann bei den Behörden bis zu 14 Tage dauern und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Die verkehrsrechtliche Anordnung wird bei Beauftragung durch den Dienstleister oder vom Auftraggeber selbst beim zuständigen Amt beantragt.

Der Dienstleister haftet nicht für behördlich abgelehnte Halteverbotszonen und eventueller Folgekosten (z. Bsp. Stornokosten Umzugsunternehmen, beantragter Urlaub uä.).

Der Dienstleister bzw. Auftraggeber verpflichten sich die jeweilige Vertragspartei unverzüglich zu informieren, wenn der Auftrag nicht ausgeführt werden kann.

Eine Änderung des bestehenden Vertrages ist schriftlich von beiden Vertragsparteien möglich. Der Empfänger der beantragten Änderung verpflichtet sich diese auf Machbarkeit zu prüfen und dem Antragsteller umgehend das Ergebnis mitzuteilen.

 

  6. Preise und Zahlungsbedingungen
 

Es gelten die im Vertrag vereinbarten Festpreise bzw. neuen Preise nach einer Vertragsänderung. Die Rechnung ist mit dem Erhalt sofort zu zahlen ohne Abzug. Ist der Dienstleister, mit der Beantragung der behördlichen Genehmigung beauftragt, wird die Rechnung sofort als Vorkasse fällig.
 

  7. Haftung
 

Der Dienstleister haftet nicht für den Zeitraum von Schilderstellung und Protokollierung bis zum Tag der Gültigkeit. Die Halteverbotszone wird vorschriftsmäßig eingerichtet, die tägliche Kontrolle ihrer Ordnungsmäßigkeit obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht schriftlich anderslautend vereinbart.

Außerdem übernimmt der Dienstleister keine Haftung bei höherer Gewalt und unvorhersehbaren Ereignissen, insbesondere Naturereignissen.

Ebenfalls ist der Auftraggeber und Inhaber der behördlichen Anordnung für Ansprüche Dritter, die sich aus der Fahrzeugabschleppung, -umsetzung und eventuell anderer entstandenen Schäden, verantwortlich.

Bei entstandenen Schäden am Absperrmaterial, welche über den normalen Gebrauch hinaus gehen, kann der Dienstleister Schadenersatz verlangen.

 

8. Gerichtsstand
 

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist unser Geschäftssitz (Schorndorf).

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so bleiben die übrigen Punkte der AGB`s davon unberührt und behalten ihre Wirksamkeit.

 

  9. Vermietung
 

Bei der Vermietung von Beschilderungsmaterial gelten folgende Bedingungen:

 

  • Die Reservierung erfolgt per E-Mail und ist nach Bestätigung durch den Dienstleister verbindlich.

  • Das Material wird am Geschäftssitz abgeholt oder bei gesonderter Vereinbarung kostenpflichtig geliefert.

  • Die ordnungsgemäße Errichtung und behördliche Beantragung von Halteverbotszonen erfolgen bei Vermietung durch den Auftraggeber selbst.

  • Somit ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und der entsprechenden Aufstellung der Schilder nach den Bestimmungen der StVo verantwortlich.

  • Für unsachgemäß aufgestellte Schilder und daraus resultierenden Schäden übernimmt der Dienstleister keine Haftung, ebenso bei Schäden die aus Abschleppvorgängen entstanden sind.

  • Der Dienstleister weist den Auftraggeber darauf hin, dass ab Windstärke 8 eine Aufstellung der Schilder nicht erlaubt ist.

  • Außerdem erhält der Auftraggeber zum Mietvertrag ein Merkblatt mit Auszug der RSA und den Bestimmungen zur Aufstellung von mobiler Beschilderung, der Auftraggeber bestätigt den Erhalt mit Unterschrift im Mietvertrag.

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